Satzung
25. März 2009
1. Name
Spatzennest e.V.
2. Sitz
Sitz des Vereins ist Penzberg.
3. Eintrag
Der Verein ist im Vereinsregister des Registergerichts München eingetragen.
4. Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Kindern und die Unterstützung der Eltern in Ihrer Erziehungsverantwortung, im Besonderen durch selbst organisierte Betreuung für Kinder aller Altersgruppen.
Außerdem kann der Verein durch Einrichten von Arbeitskreisen, Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren die Weiterbildung von Erwachsenen fördern. Dabei sollen vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die erzieherische Praxis eingebracht werden.
Für die Durchführung der Geschäfte und gegebenenfalls zur Verwaltung der Einrichtung kann der Vorstand im Rahmen des Haushaltes Bedienstete - ehrenamtlich, zeitweise, in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung - einstellen.
Der Verein ist berechtigt, Unternehmen und Stiftungen zu gründen, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen und Interessengemeinschaftsverträge jeder Art mit solchen abzuschließen, welche zur Förderung des Vereins geeignet sind.
5. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 52ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen Vereinszwecke verwandt werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch unverhältnismäßig hohe sonstige Zuwendungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
6. Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
a) stimmberechtigte Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
Natürliche und juristische Personen können stimmberechtigte Mitglieder werden. Stimmberechtigte Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Beschlüsse der Vereinsorgane werden schriftlich niedergelegt.
8. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Antrag und der Aufnahme durch den Vorstand. Ein/e abgelehnte/r Bewerber/in kann die Mitgliederversammlung anrufen, deren mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss den Vorstand bindet. Im Eintrittsjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt werden.
Ein Ausschluss kann vom Vorstand oder von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden, wenn dieses Mitglied gegen Ziele und Zweck des Vereins schwer oder wissentlich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für 6 Monate in Rückstand ist. Spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Anhörung (schriftlich oder mündlich) des auszuschließenden Mitgliedes.
9. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Das Berichtsjahr geht vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich, mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung beschließt z.B. über die Grundsätze der Tätigkeit des
Vereins, über den jährlich zu erstellenden Vereinshaushaltsplan, Jahresabschluss, Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, über An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz und über die Aufnahme von Darlehen.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Vereinsmitglied ist durch schriftliche Bevollmächtigung zulässig, wobei ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied nicht mehr als drei Stimmen in der Mitgliederversammlung ausüben darf.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden bzw. vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden schriftlich
niedergelegt und sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und 2 Revisor/Revisorinnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r – Referat Öffentlichkeitsarbeit
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r – Referat allgemeine Vorstandsaufgaben
Die Aufgabe der Vorstandsmitglieder ist die Vertretung des Vereins nach innen und außen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsämter wird in der Geschäftsordnung geregelt. Die Vorstände werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes benennt der Vorstand kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in. Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und tritt bei Bedarf, in der Regel einmal monatlich, zusammen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam unterschriftsberechtigt, wobei einer der beiden der/die Vorstandsvorsitzende bzw. einer der Stellvertreter sein muss. Jedes Vorstandsmitglied, einschließlich der Beisitzer, kann ein Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung für die Vorstandssitzungen erhalten. Über die Höhe des Sitzungsgeldes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Es steht jedem Vorstandsmitglied frei, sich bei erhöhtem Arbeitsanfall
Arbeitsgruppen zu bilden. Näheres zu den Arbeitsgruppen regelt im Bedarfsfall die Geschäftsordnung.
11. Aufwendungen und Auslagen
Nachgewiesene Aufwendungen und Auslagen für den Verein können erstattet
werden.
12. Satzungsänderung
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen der Einladung zur Mitgliedsversammlung schriftlich beiliegen.
13. Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung auf jeder Jahreshauptversammlung entscheidet.
14. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein
Krabbelkäfer e.V., Mannheim (Vereinsregister Mannheim) der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodass die
unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks (siehe Punkt 4) durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Penzberg, den 25. März 2009
